
Mehrheitsbeteiligung – Mehrheit abgeben, Rückbeteiligung behalten
Der Inhaber verkauft 51–90 % und bleibt mit einer Rückbeteiligung investiert – oft in Kombination mit einer Beteiligungsgesellschaft, die Wachstum oder Zukäufe finanziert. Zwei Kaufpreise: heute und beim späteren Gesamtverkauf.
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Merkmale
- Verkauf von 51–90 %; Rückbeteiligung des Verkäufers (Rollover) von 10–49 %
- Käufer: Beteiligungsgesellschaften, Family Offices, Buy-and-Build-Plattformen, strategische Partner
- Gesellschaftervereinbarung regelt Kontrolle, Ausschüttungen, Drag-along/Tag-along und Exit
- Zweiter Kaufpreis beim späteren Exit – bei erfolgreicher Entwicklung oft höher als der erste
Ablauf
- Ziel klärenKapital für Wachstum, Risikodiversifikation, geordnete Nachfolge in Etappen?
- InseratTransaktionsart „Mehrheitsbeteiligung“, Rückbeteiligung in Prozent, Rolle des Verkäufers danach.
- PartnerwahlBeteiligungsgesellschaften und Family Offices auf der Plattform mit Haltedauer, Ticketgröße und Lead/Co-Investor-Angabe.
- VertragKaufvertrag plus Gesellschaftervereinbarung; Geschäftsführervertrag für den Verkäufer.
Worauf zu achten ist
- Kontrollverlust: Mehrheit bedeutet Weisungsrecht des neuen Gesellschafters
- Exit-Klauseln und Bewertungsmechanik für die Rückbeteiligung fair verhandeln
- Vorzugsrechte (Liquidationspräferenz) des Investors verstehen
Keine Rechts- oder Steuerberatung – bitte den Risikohinweis beachten und Berater einbinden. Vorlagen: IHK-Vertragsvorlagen (NDA, LOI, Kaufvertrag).
Alle Transaktionsarten
- M&A Industrie: Überblick
- Altersnachfolge (100 %)
- Strategischer Verkauf
- Carve-out / Ausgliederung
- Verkauf einer Business Unit
- Verkauf einer Tochtergesellschaft
- Mehrheitsbeteiligung
- Minderheitsbeteiligung
- Management-Buy-out (MBO)
- Distressed M&A
- Verkauf aus der Insolvenz
- Asset Deal
- Share Deal
Alle Angaben und Anforderungen im Detail →
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Aktuelle Unternehmensprofile
Die Plattform ist in der Startphase. Legen Sie einen Suchauftrag an, dann erhalten Sie neue passende Inserate per E-Mail.
Weiterführende Informationen (extern)
- BVK – Bundesverband Beteiligungskapital Beteiligungsgesellschaften, Statistiken
- DUB KMU Multiples – Branchenmultiples je Größenklasse Bewertungsorientierung
- IDW – Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer
- § 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften Gesetzestext
- § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Gesetzestext
Externe Seiten; für deren Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Gesetzestexte: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz).
Häufige Fragen
Warum nicht gleich 100 % verkaufen?
Die Rückbeteiligung lässt den Verkäufer an der Wertsteigerung teilhaben und signalisiert dem Käufer Vertrauen – oft steigt dadurch der Gesamterlös.
Wie lange bleibt der Investor?
Beteiligungsgesellschaften meist 4–7 Jahre, Family Offices oft länger; die Haltedauer steht im Finanzierer-Profil.
Alle Angaben in Inseraten stammen von den Nutzern und sind ungeprüft, solange keine Abschlüsse hinterlegt sind. Multiples und Spannen sind Orientierung, keine Bewertung. Bitte beachten Sie den Risikohinweis.