Stand: September 2026.
Unternehmensnachfolge und Unternehmenskauf sind mit sehr hohen Risiken verbunden, bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals und zur persönlichen Haftung. Bitte lesen Sie diesen Hinweis vollständig, bevor Sie ein Inserat anfragen, ein Unternehmen anbieten oder eine Finanzierung zusagen.
1. Wirtschaftliche Risiken
- Totalverlust: Eigenkapital, Verkäuferdarlehen und persönliche Bürgschaften können vollständig verloren gehen, wenn das übernommene Unternehmen scheitert.
- Persönliche Haftung: Ob und in welchem Umfang Sie mit Ihrem Privatvermögen haften, hängt insbesondere von der Rechtsform (Einzelunternehmen und Personengesellschafter haften unbeschränkt, GmbH-Gesellschafter grundsätzlich nur mit der Einlage), von persönlichen Bürgschaften, Garantien und Sicherheiten, die Banken und Verkäufer für Übernahmefinanzierungen regelmäßig verlangen, von übernommenen Verpflichtungen (etwa beim Asset Deal nach § 25 HGB bei Firmenfortführung, § 75 AO, § 613a BGB) und von eigenen Pflichtverletzungen als Geschäftsführer ab (u. a. Insolvenzverschleppung, Zahlungen nach Insolvenzreife, Steuer- und Sozialversicherungsabführung). Persönliche Bürgschaften können auch nach einer Insolvenz der Gesellschaft in voller Höhe fällig werden.
- Kaufpreis: Kaufpreiserwartungen der Verkäufer und angezeigte Multiples sind keine Wertermittlung. Der tatsächliche Wert kann erheblich niedriger liegen. Marktspannen (z. B. DUB KMU Multiples) sind statistische Orientierungen ohne Bezug zum Einzelfall.
- Kennzahlen: Umsatz, EBITDA, Bereinigungen und Kundenkonzentration stammen vom Verkäufer und sind ungeprüft, solange keine Abschlüsse vorliegen. Auch geprüfte Vergangenheitszahlen sagen nichts über die Zukunft.
- Inhaberabhängigkeit: Kundenbeziehungen, Lieferantenvertretungen, Know-how und Mitarbeiter hängen oft am bisherigen Inhaber und können nach der Übergabe wegbrechen.
- Verdeckte Risiken: Altlasten, Pensionszusagen, Gewährleistungen, Rechtsstreitigkeiten, Steuernachzahlungen, auslaufende Mietverträge und Investitionsstau werden häufig erst nach dem Kauf sichtbar.
- Finanzierung: Zusagen von Finanzierungspartnern über diese Plattform sind unverbindlich. Zinsänderungen, Covenants und Nachschusspflichten können die Tragfähigkeit gefährden.
- Illiquidität: Unternehmensbeteiligungen sind nicht kurzfristig veräußerbar. Ein Ausstieg kann Jahre dauern oder unmöglich sein.
- Liquidität und tatsächlicher Kapitalbedarf: Neben dem Kaufpreis werden häufig erhebliche zusätzliche Mittel benötigt: Betriebsmittel und Warenlager, aufgeschobene Investitionen, Transaktions- und Beratungskosten, Grunderwerbsteuer, Anlaufverluste, Abfindungen und Umstellungskosten. Ausgewiesene Gewinne (EBITDA, Jahresüberschuss) sind keine freien Zahlungsmittel: Kapitalbindung im Working Capital, Investitionen, Steuern und die Ansprüche des Verkäufers (Verkäuferdarlehen, Earn-out) können dazu führen, dass für Zinsen und Tilgung der Übernahmefinanzierung nicht genug Liquidität bleibt. Kalkulieren Sie einen Liquiditätsplan mit Reserven, nicht nur eine Kaufpreisrechnung; Finanzierungspartner können die Struktur vorprüfen, ihre Indikationen sind jedoch unverbindlich.
- Industriespezifische Risiken: Maschinenzustand, Wartungsrückstände, Leasing- und Mietkaufverträge sowie fällige Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen (Steuerungen, Energieeffizienz, Automatisierung); Umweltbelastungen und Altlasten an Boden, Gebäuden und Anlagen, Entsorgungspflichten, fehlende oder auslaufende Betriebs-, Emissions- und Wasserrechtsgenehmigungen; Produktmängel, Rückruf- und Produkthaftungsrisiken, Gewährleistungsverpflichtungen aus ausgelieferten Produkten und Anlagen, Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitssicherheit; Energieversorgung, Energiepreise, Netzanschluss und Abhängigkeit von Schlüssellieferanten, Rohstoffen und einzelnen Vormaterialien; fehlende, personengebundene oder auslaufende Zertifizierungen (z. B. ISO 9001, IATF 16949, ISO 13485, EN 9100, Schweißzulassungen), Kundenfreigaben und Audits; Schutzrechte, Lizenzen, Konstruktions- und Steuerungsdaten sowie Softwarelizenzen, die nicht übertragbar sind oder Dritten gehören; Herstellervertretungen und Gebietsschutz im technischen Handel mit Zustimmungsvorbehalt. Branchenspezifische Hinweise finden Sie auf den Seiten zu Metallbearbeitung, Maschinenbau, Elektrotechnik und den weiteren Bereichen.
- Unzureichende Due Diligence: Eine Prüfung, die nur Jahresabschlüsse, BWA und Zusammenfassungen des Verkäufers betrachtet, aber nicht bis auf die Belegebene geht, erkennt die entscheidenden Risiken häufig nicht. Umsatz kann durch Vorfakturierung, Scheinrechnungen, Konsignations- oder Kommissionsgeschäfte und verbundene Unternehmen überhöht, Aufwand in Aktivierungen oder Privatbereiche verschoben, Forderungen und Vorräte überbewertet, Verbindlichkeiten und Rückstellungen unvollständig sein. Prüfen Sie deshalb stichprobenartig auf Belegebene: Ausgangsrechnungen gegen Lieferscheine, Auftragsbestätigungen und Zahlungseingänge; Eingangsrechnungen gegen Bestellungen und Wareneingänge; Bankkonten, Kassen und Kreditkarten vollständig; Lohnjournale gegen Personalliste und Sozialversicherungsmeldungen; offene-Posten-Listen, Inventurunterlagen und Anlagenverzeichnis vor Ort; Steuerbescheide und Betriebsprüfungsberichte; Kunden- und Lieferantenverträge im Original. Sprechen Sie mit den wichtigsten Kunden, Lieferanten und Führungskräften. Fordern Sie über die Plattform weitere Nachweise an (Umsatzdetails, Anlagevermögen, BWA, Verträge) und beauftragen Sie Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater mit einer Financial und Tax Due Diligence und lassen Sie rechtliche, technische, umweltbezogene und personelle Themen fachlich prüfen. Die auf der Plattform hinterlegten Unterlagen, Verifizierungsstufen und Prüfsiegel ersetzen diese Prüfung nicht.
2. Steuerliche Risiken bei der Übernahme
Steuern entscheiden häufig über die Tragfähigkeit einer Übernahme. Die folgenden Punkte sind typische Risiken für Deutschland; in Österreich, der Schweiz und Luxemburg gelten abweichende Regeln. Sie ersetzen keine Beratung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
- Steuerliche Haftung des Erwerbers: Beim Asset Deal haftet der Erwerber nach § 75 AO für Betriebssteuern (u. a. Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuer) des Vorinhabers, die seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übernahme entstanden sind. Beim Share Deal übernimmt er mit der Gesellschaft alle offenen und noch nicht festgestellten Steuerschulden – auch aus Jahren, die noch nicht geprüft wurden.
- Betriebsprüfung und Nachzahlungen: Für offene Veranlagungszeiträume können Betriebsprüfungen zu Steuernachzahlungen, Zinsen (§ 233a AO) und Säumniszuschlägen führen. Eine steuerliche Due Diligence, Steuerklauseln und Freistellungen im Kaufvertrag (Muster: Vertragsvorlagen der IHKs) sowie Einbehalte oder Bürgschaften mindern das Risiko, schließen es aber nicht aus.
- Kaufpreisaufteilung und Abschreibung: Beim Share Deal ist der Kaufpreis für GmbH-Anteile nicht abschreibbar; steuerliche Vorteile aus einem Step-up entfallen. Beim Asset Deal ist die Aufteilung auf Wirtschaftsgüter und Geschäftswert (Abschreibung über 15 Jahre) streitanfällig und beeinflusst die Liquidität der Folgejahre erheblich.
- Finanzierungskosten: Die Abzugsfähigkeit von Zinsen für die Übernahmefinanzierung ist begrenzt (Zinsschranke, § 4h EStG / § 8a KStG). Zinsen auf Anteilserwerb im Privatvermögen sind meist nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar; die Finanzierungsstruktur (Erwerbsgesellschaft, Organschaft, Verschmelzung) hat gravierende steuerliche Folgen.
- Verlustvorträge: Bei Erwerb von mehr als 50 % der Anteile gehen Verlust- und Zinsvorträge der Zielgesellschaft nach § 8c KStG grundsätzlich unter, soweit keine Ausnahme (Sanierungsklausel, Stille-Reserven-Klausel, fortführungsgebundener Verlustvortrag § 8d KStG) greift. Kalkulieren Sie nicht mit Verlustvorträgen.
- Grunderwerbsteuer: Betriebsimmobilien lösen beim Asset Deal Grunderwerbsteuer aus (je nach Bundesland 3,5–6,5 %); beim Share Deal ebenfalls, wenn mindestens 90 % der Anteile innerhalb der gesetzlichen Frist übergehen. Die Steuer wird oft nicht eingeplant.
- Umsatzsteuer: Die Übertragung eines ganzen Betriebs ist als Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) nicht steuerbar; werden nur Teile übertragen, fällt Umsatzsteuer an. Fehlerhafte Einordnung führt zu Nachforderungen, Vorsteuerkorrekturen (§ 15a UStG) und Zinsen.
- Verdeckte Gewinnausschüttungen und Altverträge: Überhöhte Inhabervergütungen, unübliche Miet- oder Darlehensverträge mit Gesellschaftern und private Nutzungen können als verdeckte Gewinnausschüttung nachversteuert werden – zulasten der übernommenen Gesellschaft.
- Pensionszusagen: Pensionszusagen an den Altinhaber sind häufig unterdeckt; Übernahme, Abfindung oder Auslagerung haben steuerliche und bilanzielle Folgen für den Erwerber und die Gesellschaft.
- Verkäuferdarlehen und Earn-out: Zinsen und variable Kaufpreisbestandteile werden steuerlich unterschiedlich behandelt; Earn-outs können beim Verkäufer nachträglich besteuert werden und beim Erwerber die Anschaffungskosten verändern.
- Grenzüberschreitende Übernahmen: Bei Erwerbern oder Zielunternehmen in AT, CH oder LU sind Quellensteuern, Doppelbesteuerungsabkommen, Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung (§ 6 AStG, § 4 Abs. 1 S. 3 EStG) sowie Funktionsverlagerungen zu prüfen.
- Besteuerung beim Verkäufer: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz (§§ 16, 34 EStG) beim Verkauf von Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteilen, Teileinkünfteverfahren bei GmbH-Anteilen, Sperrfristen nach Umwandlungen (§ 22 UmwStG) und – in der Schweiz – die indirekte Teilliquidation bestimmen, ob und wie der Kaufpreis beim Verkäufer besteuert wird. Falsche Strukturierung kann den Nettoerlös um ein Drittel und mehr mindern.
Empfehlung: Lassen Sie vor Abgabe eines Angebots eine steuerliche Due Diligence durchführen, vereinbaren Sie Steuerklauseln mit Freistellung und Einbehalt und stimmen Sie Erwerbsstruktur und Finanzierung mit Steuerberater und Rechtsanwalt ab. Die Plattform gibt keine Steuerberatung und übernimmt keine Haftung für steuerliche Folgen.
3. Besondere Risiken bei Carve-outs
Bei ausgegliederten Geschäftsbereichen, Standorten oder Produktlinien (siehe Carve-out anbieten) kommen zu den allgemeinen Risiken hinzu:
- Wegfall von Konzern- und Mutterleistungen: IT-Systeme und Lizenzen, Einkaufskonditionen und Rahmenverträge, Personalverwaltung, Buchhaltung, Finanzierung und Cash-Pooling, Versicherungen, Marke, Vertriebsorganisation, Qualitätsmanagement und Zertifizierungen der Muttergesellschaft stehen nach der Übernahme nicht mehr oder nur befristet zur Verfügung (Transitional Service Agreements). Der Aufbau eigener Strukturen kostet Zeit und Geld.
- Historische Zahlen nicht aussagekräftig: Spartenergebnisse enthalten oft Konzernumlagen, Verrechnungspreise und Mitnutzung von Anlagen, die die Kosten eines eigenständigen Betriebs nicht abbilden (Stand-alone-Kosten). Auch Innenumsätze mit der Mutter können nach dem Verkauf wegfallen oder zu anderen Konditionen fortgeführt werden. Verlangen Sie eine Carve-out-Rechnung mit Stand-alone-Anpassungen; welche Angaben ein Inserat enthält, zeigt die Seite Angaben und Anforderungen.
- Übertragbarkeit wesentlicher Verträge: Kunden-, Lieferanten-, Miet-, Lizenz- und Softwareverträge können Zustimmungsvorbehalte oder Change-of-Control-Klauseln enthalten; beim Asset Deal ist jede Vertragsübernahme einzeln zu vereinbaren. Mitarbeitende gehen nach § 613a BGB über und können widersprechen; Schlüsselpersonen verbleiben unter Umständen bei der Mutter.
- Abgrenzung des Perimeters: Welche Maschinen, Vorräte, Forderungen, Schutzrechte, Daten und Genehmigungen zur Sparte gehören, ist oft nicht sauber dokumentiert. Fehlende Assets oder Genehmigungen fallen erst nach der Übernahme auf.
- Abhängigkeit von der Mutter: Bleibt die Mutter größter Kunde oder Lieferant, entstehen Konzentrations- und Preisrisiken; Wettbewerbsverbote und Abwerbeverbote sind zu regeln.
4. Seriosität der Geschäftspartner
Auf der Plattform treffen Sie auf Personen und Unternehmen, die Sie nicht kennen. Die Vermittlungsplattform führt nur eine Plausibilitätsprüfung durch (Plausibilität der Angaben, Vorliegen von Unterlagen), nicht auf deren Echtheit oder auf die Zuverlässigkeit der Person dahinter. Typische Risiken:
- Falsche oder verschleierte Identität: Strohleute, Briefkastengesellschaften, Personen mit Gewerbeuntersagung, Insolvenzhistorie oder laufenden Strafverfahren; Vermittler ohne Vermittlungsauftrag; Finanzierungspartner ohne Erlaubnis. Prüfen Sie Handelsregister, Gesellschafterliste, Transparenzregister, Schuldnerverzeichnis, Insolvenzbekanntmachungen und – bei Finanzierern – die Register von BaFin, FINMA, FMA bzw. CSSF; lassen Sie sich Ausweis und Vertretungsberechtigung im Original zeigen (Video-Ident über die Plattform anfordern).
- Vorgetäuschte Finanzkraft: Eigenkapitalnachweise und Bankbestätigungen können gefälscht, veraltet oder auf fremde Mittel bezogen sein; unverbindliche Finanzierungsindikationen sind keine Zusage. Verlangen Sie aktuelle Bestätigungen direkt von der Bank, prüfen Sie die Mittelherkunft (Geldwäscheprävention) und vereinbaren Sie Kaufpreiszahlung Zug um Zug über Notaranderkonto oder Treuhand.
- Bonität der Gegenseite: Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit von Käufern, Verkäufern, Vermittlern und Finanzierungspartnern werden vom Betreiber nicht geprüft. Ein Käufer kann trotz Eigenkapitalnachweis überschuldet sein, ein Verkäufer kurz vor der Insolvenz stehen (Anfechtungsrisiko, § 129 ff. InsO), ein Finanzierungspartner selbst refinanzierungsabhängig. Holen Sie Wirtschaftsauskünfte ein (z. B. Creditreform, SCHUFA-B2B, Crif, Dun & Bradstreet; in CH ZEK/Betreibungsregisterauszug, in AT KSV1870, in LU Registre de commerce), prüfen Sie Schuldnerverzeichnis, Insolvenzbekanntmachungen, veröffentlichte Jahresabschlüsse (Bundesanzeiger/Unternehmensregister), Bankreferenzen und offene Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten (Unbedenklichkeitsbescheinigungen). Sichern Sie Verkäuferdarlehen, Earn-outs, Garantien und Rückabwicklungsansprüche durch werthaltige Sicherheiten, Treuhand oder Bürgschaften ab – die Verifizierungsstufe 3 der Plattform belegt nur hinterlegte Unterlagen, keine Bonität.
- Ausspähen statt Kaufabsicht: Wettbewerber, Kunden, Lieferanten oder Headhunter können sich als Interessenten ausgeben, um Preise, Kundenlisten, Kalkulationen, Verfahren oder Mitarbeitende zu erlangen. Geben Sie Informationen stufenweise frei, schwärzen Sie Kunden- und Personalnamen bis zum Letter of Intent und nutzen Sie den Datenraum mit Wasserzeichen und Protokoll.
- Vorschuss- und Gebührenbetrug: Seriöse Käufer, Verkäufer und Finanzierer verlangen keine Vorauszahlungen für „Bearbeitung“, „Kreditprüfung“, „Freigabe“ oder „Bürgschaftsbeschaffung“. Zahlen Sie nie an Privatkonten oder ins Ausland, bevor ein geprüfter Vertrag vorliegt. Der Betreiber verlangt keine Zahlungen und wird niemals per E-Mail Kontodaten anfordern.
- Unseriöse Vermittler und Berater: Überhöhte Bewertungen, um Mandate zu gewinnen; Erfolgsversprechen; Doppeltätigkeit für beide Seiten ohne Offenlegung; Exklusivbindungen mit hohen Abstandszahlungen. Prüfen Sie Referenzen, Provisionsregelung und Vertragslaufzeit; auf der Plattform ausgewiesene Provisionen sind Nutzerangaben.
- Verhaltensrisiken nach Vertragsschluss: Verkäufer, die entgegen Wettbewerbsverbot Kunden abwerben; Käufer, die Verkäuferdarlehen oder Earn-outs nicht bedienen; Finanzierer, die Konditionen kurz vor Abschluss verschlechtern. Sichern Sie Zusagen vertraglich, mit Sicherheiten und Vertragsstrafen.
- Kommunikation und Phishing: Nachrichten, die angeblich vom Betreiber, einer Bank oder der Gegenseite stammen, können gefälscht sein. Prüfen Sie Absenderadressen, wechseln Sie für Zahlungsdaten immer auf einen zweiten Kanal (Telefonrückruf unter bekannter Nummer) und melden Sie Verdachtsfälle über die Melde-Funktion des Profils.
5. Besondere Risiken bei internationalen Übernahmen
Die Plattform vermittelt Unternehmen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg; Käufer und Finanzierungspartner können weltweit sitzen. Bei grenzüberschreitenden Übernahmen kommen hinzu:
- Rechtsordnung und Vertragsgestaltung: Gesellschafts-, Arbeits-, Insolvenz- und Vertragsrecht unterscheiden sich (z. B. Betriebsübergang nach § 613a BGB, AVRAG, Art. 333 OR, Code du travail; Formvorschriften wie notarielle Beurkundung beim GmbH-Anteilskauf). Rechtswahl, Gerichtsstand und Vollstreckbarkeit von Urteilen und Schiedssprüchen sind ausdrücklich zu regeln.
- Genehmigungen und Investitionskontrolle: Erwerbe durch Investoren außerhalb der EU/EFTA können nach Außenwirtschaftsrecht (AWG/AWV) bzw. den Investitionskontrollgesetzen in AT, CH und LU melde- oder genehmigungspflichtig sein, insbesondere bei kritischen Technologien und Infrastruktur. Fusionskontrolle und branchenspezifische Zulassungen (Handwerksrolle, Gewerbeordnung, Niederlassungsgenehmigung, Elektrofachkraft) gelten auch für ausländische Erwerber.
- Steuern: Doppelbesteuerungsabkommen, Quellensteuern auf Zinsen und Dividenden, Betriebsstättenrisiken, Verrechnungspreise, Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung sowie Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen können die Rendite erheblich mindern; Strukturen über Holdings sind sorgfältig zu planen (siehe Abschnitt 2).
- Währung und Zahlungsverkehr: Kaufpreis, Verkäuferdarlehen, Earn-outs und Finanzierung in unterschiedlichen Währungen (EUR/CHF/USD) bergen Wechselkursrisiken; Sanktions-, Geldwäsche- und Kapitalverkehrsvorschriften können Zahlungen verzögern oder verhindern. Kennzahlen auf der Plattform sind in Mio. € angegeben; Umrechnungen können veralten.
- Führung aus der Ferne: Sprache, Kultur, Arbeitsrecht und Mitbestimmung, Entfernung zum Betrieb, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Erwerbers sowie Akzeptanz bei Belegschaft, Kunden und Lieferanten entscheiden über den Erfolg. Verkäufer können Käufertypen und Länder einschränken; Käufer sollten eine Vor-Ort-Führung sicherstellen.
- Prüfung im Ausland: Registerauszüge, Bonitätsauskünfte, Abschlüsse und Nachweise ausländischer Partner sind schwerer zu verifizieren; Beglaubigungen, Apostillen und beglaubigte Übersetzungen sind einzuplanen. Lassen Sie ausländische Dokumente durch Berater im jeweiligen Land prüfen.
- Exportkontrolle und Lieferketten: Dual-Use-Güter, Embargos, Zölle, Ursprungsregeln und Lieferkettensorgfaltspflichten können nach einem Eigentümerwechsel neu zu bewerten sein; Kundenfreigaben und Zertifikate gelten nicht automatisch weltweit.
6. Risiken für Verkäufer
- Grenzen der Vertraulichkeit: Trotz Anonymisierung können Bereich, Region, Kennzahlenspannen, Verfahren und Zertifikate Rückschlüsse auf Ihr Unternehmen zulassen; Wettbewerber, Kunden, Lieferanten, Banken oder Mitarbeitende könnten davon erfahren. Eine Vertraulichkeitserklärung (NDA) begründet Ansprüche, verhindert die Weitergabe technisch aber nicht. Geben Sie Details nur schrittweise frei, nutzen Sie die Sperrliste und den Datenraum mit Wasserzeichen und prüfen Sie Anfragende vor der Freigabe.
- Betrug und Missbrauch: Rechnen Sie mit falschen Identitäten, gefälschten Eigenkapital- oder Finanzierungsnachweisen, manipulierten Unterlagen und Informationsanfragen, die nur dem Ausspähen von Kunden, Preisen, Lieferanten oder Mitarbeitenden dienen. Verifizierungsstufen und Prüfsiegel der Plattform mindern dieses Risiko, schließen es aber nicht aus. Verlangen Sie Nachweise im Original, prüfen Sie Register und Referenzen und melden Sie Auffälligkeiten dem Betreiber.
- Verkäuferdarlehen und erfolgsabhängige Kaufpreisbestandteile (Earn-outs) tragen ein Ausfallrisiko: Scheitert der Erwerber oder das Unternehmen, fallen sie ganz oder teilweise aus. Sie sind häufig nachrangig gegenüber Bankfinanzierungen und nur dann werthaltig, wenn Sicherheiten (z. B. Bürgschaften, Grundschulden, Verpfändung von Anteilen) bestellt und rechtlich belastbar sind. Bei Earn-outs kommt Streit über die Berechnungsgrundlage (Umsatz, EBITDA, Bereinigungen) hinzu; der Erwerber kann das Ergebnis durch Investitionen, Kosten oder Konzernumlagen beeinflussen. Regeln Sie Berechnung, Einsichtsrechte, Sicherheiten und Streitbeilegung im Kaufvertrag.
- Gewährleistungen und Garantien im Kaufvertrag können Jahre nach der Übergabe zu Rückforderungen führen.
7. Risiken für Finanzierungspartner (inkl. Business Angels)
- Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen sind hochriskant und illiquide; Minderheitsbeteiligungen haben oft keinen Einfluss auf die Geschäftsführung.
- Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen, Genussrechte und andere Mezzanine-Instrumente werden in der Insolvenz erst nach den vorrangigen Insolvenzforderungen befriedigt – bei vereinbartem qualifiziertem Rangrücktritt erst nach allen anderen Gläubigern (§ 39 InsO). Ob und in welchem Umfang Sie etwas erhalten, hängt vom konkreten Instrument, der vereinbarten Nachrangregelung, bestellten Sicherheiten und der Insolvenzmasse ab; ein vollständiger Verlust ist wahrscheinlich. Gesellschafterdarlehen sind nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO kraft Gesetzes nachrangig, Rückzahlungen im Jahr vor dem Insolvenzantrag anfechtbar.
8. Was die Plattform prüft – und was nicht
Die Vermittlungsplattform führt nur eine Plausibilitätsprüfung durch: Vor der Veröffentlichung eines Profils wird geprüft, ob die Angaben in sich plausibel sind, ob das Inserat anonymisiert ist und ob Pflichtangaben vorliegen; bei Verifizierungsstufe 2 und 3, ob die eingereichten Identitäts-, Register-, Eigenkapital- oder Abschlussunterlagen vorliegen und zum Profil passen. Der Betreiber prüft nicht die inhaltliche Richtigkeit von Kennzahlen, Unterlagen oder Nachweisen, führt keine Due Diligence durch, bewertet keine Unternehmen, berät nicht, ist an keiner Transaktion beteiligt und kann Fälschungen nicht ausschließen. Verifizierungsstufen und Prüfsiegel sind deshalb keine Garantie für Identität, Bonität, Seriosität oder Richtigkeit.
Dieser Risikohinweis informiert; er begründet oder erweitert keine Haftungsbeschränkung. Umfang und Grenzen der Haftung des Betreibers ergeben sich ausschließlich aus den Nutzungsbedingungen; die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt. Die Bestätigung dieses Hinweises bei der Registrierung dokumentiert, dass Sie die Risiken zur Kenntnis genommen haben; sie ersetzt keine eigene Prüfung und ist kein Verzicht auf gesetzliche Rechte.
9. Unsere dringende Empfehlung
- Ziehen Sie vor jeder verbindlichen Erklärung Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und ggf. einen M&A-Berater hinzu.
- Führen Sie eine vollständige Due Diligence durch (Finanzen, Steuern, Recht, Technik, Personal, Umwelt, Kunden).
- Prüfen Sie die Person hinter dem Profil selbst: Lassen Sie sich Personalausweis oder Reisepass im Original zeigen (bzw. fordern Sie Video-Ident über die Plattform an) und vergleichen Sie Name, Anschrift und Geburtsdatum mit Handelsregister, Gesellschafterliste und Vertretungsnachweis. Holen Sie eine Kreditauskunft bzw. Wirtschaftsauskunft ein (Creditreform, SCHUFA, Crif, Dun & Bradstreet; KSV1870 in Österreich, Betreibungsregisterauszug in der Schweiz). Lassen Sie sich ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (in Österreich Strafregisterbescheinigung, in der Schweiz Strafregisterauszug, in Luxemburg extrait du casier judiciaire) sowie – bei Unternehmern – eine Gewerbezentralregisterauskunft vorlegen. Verlangen Sie eine aktuelle Bankbestätigung über das verfügbare Eigenkapital (Kapitalnachweis, nicht älter als vier Wochen, auf Briefpapier der Bank mit Ansprechpartner) und verifizieren Sie sie direkt bei der Bank über deren offizielle Zentralnummer – nicht über die im Schreiben genannte Nummer; holen Sie zusätzlich eine Bankauskunft bzw. Bankreferenz über die Geschäftsbeziehung ein. Prüfen Sie Schuldnerverzeichnis, Insolvenzbekanntmachungen, Sanktionslisten und bei Finanzierern die Aufsichtsregister (BaFin, FMA, FINMA, CSSF). Sprechen Sie mit Referenzen (frühere Geschäftspartner, Hausbank, Steuerberater) und treffen Sie die Gegenseite persönlich vor Ort, bevor Sie vertrauliche Unterlagen herausgeben oder verbindliche Erklärungen abgeben. Die Vermittlungsplattform führt nur eine Plausibilitätsprüfung durch und kann diese persönliche Prüfung nicht ersetzen.
- Setzen Sie nur Kapital ein, dessen Verlust Sie verkraften können, und prüfen Sie persönliche Bürgschaften besonders kritisch.
- Nutzen Sie die Beratungsangebote der IHKs, Handwerkskammern und Förderbanken (z. B. KfW, Bürgschaftsbanken, nexxt-change).
Mit der Registrierung und mit jeder Anfrage bestätigen Sie, diesen Risikohinweis gelesen und verstanden zu haben und eigenverantwortlich zu handeln.